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BRGE II Nr. 0110/2014 vom 12. August 2014 in BEZ 2014 Nr. 48 Die Nachbarrekurrentin rügte eine mangelhafte Bekanntmachung des Bauvorhabens; es habe der Hinweis auf die Inventarisierung der zum Abbruch vorgesehenen Altbaute gefehlt. Aus den Erwägungen: 3.2 Die Rekurrentin hatte offensichtlich Kenntnis von der Baubewilligung und reichte dagegen den vorliegenden Rekurs ein. Sie macht denn auch nicht geltend, sie hätte keine Möglichkeit gehabt, sich durch Einsicht in die Auflageakten über das Bauvorhaben zu informieren und ihr Rekursrecht wahrzunehmen. Insofern ist ihr kein Nachteil erwachsen und wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt. Damit ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen könnte. Auf ein allfälliges Interesse Dritter, namentlich dasjenige allenfalls rechtsmittel- legitimierter Verbände, im Zusammenhang mit behaupteten Verfahrensfehlern können sich rekurrierende Nachbarn nicht berufen. (…) (vgl. BGr 1C_440/2010 vom 8. März 2011, E. 3.4, und BGr 1C_478/2008 vom 28. August 2009, E. 2.4). Somit ist in diesem Punkt auf den Rekurs nicht einzutreten. Im Entscheid der Baurekurskommission (heute Baurekursgericht) vom 13. Dezember 2007 (publiziert in BEZ 2008 Nr. 10), auf den sich die Rekurrentin beruft, wurde ausgeführt, dass der fehlende Hinweis auf die Inventarisierung eines abzubrechenden Altbaus einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle und ebenfalls einen Grund zur Aufhebung der in jenem Verfahren angefochtenen Baubewilligung bilde. Diese Auffassung erweist sich nach der oben erwähnten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als überholt.